Information zum Rechtsschutz

Aus dem Verbandsreglement entnommen

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Art. 11

Der Anspruch beginnt mit der Aufnahme in den Verband und en- det mit dem Austritt. Davon ausgenommen sind Mitglieder, wel- che aus einer anderen Gewerkschaft in den PSVB übertreten. Sie geniessen den Anspruch bereits sechs Monate vor dem Eintritt.

 

Art. 12

Der Rechtsschutz des PSVB erstreckt sich über folgende Gebie- te:

a) Dienstliche und berufliche Tätigkeit
b) Gewerkschaftliche Tätigkeit
c) Sozialversicherungsfragen (SUVA, AHV/IV, PK), sofern

sich das Ereignis, für welches Rechtsschutz beantragt wird, während der Dauer der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 11 zugetragen hat.

 

Art. 13

Der Rechtsbeistand umfasst den Beistand in betrieblichen Belan- gen durch einen Verbandsfunktionär und in gerichtlichen Belan- gen durch den Verbandsanwalt. Mit Genehmigung des Vorstan- des kann das Mitglied durch einen Anwalt nach freier Wahl vertre- ten werden.

 

Art. 14

Will das Mitglied vom Rechtsschutz Gebrauch machen, so hat es ein Gesuch an das Sekretariat zu richten. Bei einer Kollision oder sonst einem Ereignis ist in jedem Fall ein Rapportdoppel an das Sekretariat zu senden.

 

Art. 15

Der Vorstand entscheidet in Absprache mit dem Verbandsanwalt über Gewährung von Rechtsschutz in gerichtlichen Angelegen- heiten. Dem Mitglied steht das Recht zu, an die Verbandsver- sammlung zu gelangen, wenn sein Rechtsschutzgesuch abge- lehnt wurde.

 

Art. 16

Ein Rekurs bei dienstlichen Angelegenheiten oder eine Appellati- on bei gerichtlichen Urteilen muss vom Vorstand genehmigt wer- den. Bei einem negativen Entscheid des Vorstandes kann das Mitglied an die Verbandsversammlung gelangen.

 

Art. 17

Bei Verzug von Mitgliederbeiträgen, versäumten Anträgen oder eigenmächtigem Herbeiziehen eines Anwaltes, kann der Rechts- schutz entzogen werden.

 

Art. 18

Der PSVB übernimmt in Rechtsschutzangelegenheiten folgende Kosten:

a) Für Gerichtskosten 100% b) Für allfälligen Rechtsbeistand 100% c) Gutachten nur auf Veranlassung des Vorstands 100%

Grundsätzlich leistet der PSVB keine Zahlungen an Bussen, Schadenbeteiligung und an Drittpersonen. Eine Busse ist eine persönliche Strafe. Sie kann nicht an einen Dritten überwälzt werden.

 

Art. 19

Ein Mitglied, welches Rechtsschutz beansprucht, hat das Sekre- tariat über alle Einzelheiten und über die Weiterentwicklung der Angelegenheit auf dem Laufenden zu halten. Die entsprechenden Unterlagen sind sofort und unaufgefordert dem Sekretariat zur Einsicht vorzulegen.

 

Art. 21

Jedes Mitglied hat Anrecht auf unentgeltliche Rechtsauskunft beim Sekretariat.

Dieses Reglement wurde per 7. April 2019 geändert, genehmigt und tritt ab sofort in Kraft.